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Obliegenheiten müssen klar und eindeutig formuliert sein

Ein Wohngebäudeversicherer wollte Leistungen kürzen, weil er Obliegenheiten verletzt sah. Doch die Ausgestaltung der Obliegenheiten fehlte in den Bedingungen. Wie das OLG Frankfurt den Fall entschied.
Erwartet ein Versicherer, dass bestimmte Wartungs- oder Prüfarbeiten regelmäßig und/oder durch einen Fachbetrieb vorgenommen werden, muss der Versicherer das klar und eindeutig in seinen Versicherungsbedingungen formulieren. Zu diesem Schluss kamen die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 7 U 71/21).
Im zu Grunde liegenden Fall war die Hebepumpe einer Rückstau-Sicherung ausgefallen. Das wiederum sorgte für eindringendes Wasser und einen entsprechenden Schaden im versicherten Wohngebäude.
Der Versicherer verweigerte aber die volle Deckung des Schadens und berief sich darauf, dass die Anlage seit Bestehen des Hauses nicht geprüft worden sei.
Der Versicherte gab jedoch an, die Prüfung der Anlage selbst vorgenommen zu haben. Der Versicherer erhob daraufhin den Vorwurf, dass der Kläger durch Falschangaben zur Wartung Einfluss auf die Regulierung zu nehmen versucht, und sah deshalb den Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung erfüllt. Dass die Obliegenheit, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten, grob fahrlässig verletzt wurde, hielt der Versicherer ebenfalls aufrecht. Der Versicherer argumentierte, dass die Wartung nach DIN 1986, Teil 33 hätte durchgeführt werden müssen. Und zwar alle zwei Jahre durch einen Fachbetrieb.
Allerdings war in der entsprechenden Klausel keine Rede davon. Dort (VGB 2011) heißt es, dass der „Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten“ hat. Zudem war ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart.
In dieser Formulierung erkannten die Richter am Frankfurter Oberlandesgericht keine wirksame Wartungsobliegenheit. „Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine Obliegenheitsverletzung geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird“, begründeten die Richter. Der Versicherer benennt in seiner Klausel weder Wartungs- noch Instandsetzungsobliegenheit. Entgegen der Auffassung des Versicherers knüpft die Klausel schon gar nicht an eine DIN-gerechte Wartung an, so die Richter. „Es bleibt vielmehr im Ungewissen, welche Verhaltensweisen dem Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes konkret abverlangt werden sollen“, heißt es im Urteil.
Der Versicherer muss die ausstehenden Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens nebst Zinsen übernehmen.

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